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Bekanntmachungen: Änderungen der Anlage 9. 2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) der Bundesmantelverträge

N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2005 · Heft 47 · S. 1 bis 1

Dokument
408344
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 47 / 2005
Jahrgang 37
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Anforderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Röntgenverordnung (RöV) zu erfüllen haben. Um Versorgungsengpässe zu vermeiden, soll zukünftig auch Arzthelferinnen und Arzthelfern ohne Fachkunde im Strahlenschutz die Erstellung von Mammographie-Aufnahmen ermöglicht werden, sofern die in den Bundesmantelverträgen geforderten Qualifikationen einschließlich Kenntnisse im Strahlenschutz nachgewiesen werden. § 24 Abs. 2 Buchst. a) wird deshalb wie folgt neu gefasst: „Anforderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1

Schlagworte

Mammographie Brustkrebs Früherkennung Strahlenschutz Arzthelferin medizinische Ausbildung Bundesmantelverträge G-BA ambulante Versorgung Stellungnahme Mammography Breast Neoplasms Early Detection of Cancer Radiation Protection Medical Assistants Medical Education