CareLit Fachartikel
Arzneimittel: Verschwendung streng nach Vorschrift
Hibbeler, B. · Deutsches Ärzteblatt · 2005 · Heft 38 · S. 1 bis 1
Dokument
408968
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
E s ist allgemein bekannt, dass bei den Arzneimittelausgaben gespart werden muss. Beim Umgang mit Betäubungsmitteln in Hospizen wäre dies möglich – wenn es nicht verboten wäre. Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) besagt, dass ambulant verschriebene Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, personenund zweckgebunden eingesetzt werden müssen. Nach dem Tod eines Patienten sind die für ihn verschriebenen Betäubungsmittel an einen Apotheker abzugeben, der sie dann
Schlagworte
Arzneimittel
Verschwendung
Betäubungsmittel
Hospiz
Palliativmedizin
Patientenversorgung
Gesetzesänderung
Opioide
Arzneimittelrecht
Versorgungengpass
BAG Hospiz
DGP
Drug Costs
Palliative Care
Opioid Analgesics
Hospice Care