CareLit Fachartikel

Arzneimittel: Verschwendung streng nach Vorschrift

Hibbeler, B. · Deutsches Ärzteblatt · 2005 · Heft 38 · S. 1 bis 1

Dokument
408968
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Hibbeler, B.
Ausgabe
Heft 38 / 2005
Jahrgang 37
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

E s ist allgemein bekannt, dass bei den Arzneimittelausgaben gespart werden muss. Beim Umgang mit Betäubungsmitteln in Hospizen wäre dies möglich – wenn es nicht verboten wäre. Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) besagt, dass ambulant verschriebene Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, personenund zweckgebunden eingesetzt werden müssen. Nach dem Tod eines Patienten sind die für ihn verschriebenen Betäubungsmittel an einen Apotheker abzugeben, der sie dann

Schlagworte

Arzneimittel Verschwendung Betäubungsmittel Hospiz Palliativmedizin Patientenversorgung Gesetzesänderung Opioide Arzneimittelrecht Versorgungengpass BAG Hospiz DGP Drug Costs Palliative Care Opioid Analgesics Hospice Care