CareLit Fachartikel
Für strengere Vorschriften
Clade, H. · Deutsches Ärzteblatt · 2005 · Heft 4 · S. 1 bis 1
Dokument
411592
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
dert werden? Schon das Lesen ist in diesem Fall hochgradig problematisch. “ Das BDSG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor, eine Regelung, die auch Arztpraxen betrifft. „Die Schwelle ist relativ niedrig: Immer dann, wenn mindestens fünf Arbeitnehmer ständig auf automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten zugreifen können – und das ist bei jeder mittleren Arztpraxis schon der Fall – , besteht die Verpflichtung, einen
Schlagworte
Datenschutz
Präventionsgesetz
Gesundheitsförderung
Krankheitsdaten
private Krankenversicherung
ärztliche Prävention
Sozialversicherung
Qualitätssicherung
Bundesärztekammer
Patientenrechte
Data Protection
Health Promotion
Health Policy
Health Services Accessibility
Primary Prevention
Patient Rights