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Für strengere Vorschriften

Clade, H. · Deutsches Ärzteblatt · 2005 · Heft 4 · S. 1 bis 1

Dokument
411592
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Clade, H.
Ausgabe
Heft 4 / 2005
Jahrgang 37
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

dert werden? Schon das Lesen ist in diesem Fall hochgradig problematisch. “ Das BDSG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor, eine Regelung, die auch Arztpraxen betrifft. „Die Schwelle ist relativ niedrig: Immer dann, wenn mindestens fünf Arbeitnehmer ständig auf automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten zugreifen können – und das ist bei jeder mittleren Arztpraxis schon der Fall – , besteht die Verpflichtung, einen

Schlagworte

Datenschutz Präventionsgesetz Gesundheitsförderung Krankheitsdaten private Krankenversicherung ärztliche Prävention Sozialversicherung Qualitätssicherung Bundesärztekammer Patientenrechte Data Protection Health Promotion Health Policy Health Services Accessibility Primary Prevention Patient Rights