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Einsichtnahme in Gutachten: PKV muss Name eines Sachverständigen offen legen
BE · Deutsches Ärzteblatt · 2004 · Heft 5 · S. 1 bis 1
Dokument
415549
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
V A R I A A 288 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 530. Januar 2004 Haftung in einer Sozietät Alle Gesellschafter müssen für Altschulden einstehen. Das vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) betrifft eine Rechtsanwaltssozietät. Zum relevanten Zeitpunkt war der Beklagte der Sozietät noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Er vertrat daher die Auffassung, dass er für die Altverbindlichkeit der Sozietät nicht mit seinem Privatvermögen haften müsse. Dem hat der BGH widersprochen. Die
Schlagworte
Einsichtnahme
Gutachten
PKV
Sachverständiger
Haftung
Bundesgerichtshof
Insurance
Health
Confidentiality
Legal Liability
Expert Testimony
Medical Records
Health Care Costs
Deutsches Ärzteblatt