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Einsichtnahme in Gutachten: PKV muss Name eines Sachverständigen offen legen

BE · Deutsches Ärzteblatt · 2004 · Heft 5 · S. 1 bis 1

Dokument
415549
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
BE
Ausgabe
Heft 5 / 2004
Jahrgang 36
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

V A R I A A 288 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 530. Januar 2004 Haftung in einer Sozietät Alle Gesellschafter müssen für Altschulden einstehen. Das vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) betrifft eine Rechtsanwaltssozietät. Zum relevanten Zeitpunkt war der Beklagte der Sozietät noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Er vertrat daher die Auffassung, dass er für die Altverbindlichkeit der Sozietät nicht mit seinem Privatvermögen haften müsse. Dem hat der BGH widersprochen. Die

Schlagworte

Einsichtnahme Gutachten PKV Sachverständiger Haftung Bundesgerichtshof Insurance Health Confidentiality Legal Liability Expert Testimony Medical Records Health Care Costs Deutsches Ärzteblatt