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Unzulässige Drittmittel: Verbesserung der persönlichen Möglichkeiten ist Vorteil

BE · Deutsches Ärzteblatt · 2002 · Heft 50 · S. 1 bis 1

Dokument
419902
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
BE
Ausgabe
Heft 50 / 2002
Jahrgang 34
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Rahmen einer Revision mit der Frage beschäftigt, ob sich ein Ärztlicher Direktor strafbar macht, wenn er medizintechnische Produkte bezieht und dafür Zuwendungen für Forschungsvorhaben erhält. Verneint hat der Bundesgerichtshof zunächst, dass der beklagte Arzt seine Vermögensbetreuungspflichten verletzte, als er Kaufpreise für die medizinischen Produkte aushandelte. Zugewiesene Haushaltsund Betriebsmittel zu bewirtschaften und zweckentsprechend

Schlagworte

Drittmittel Ärztlicher Direktor medizintechnische Produkte Zuwendungen Forschungsvorhaben Vorteilsannahme Landeshochschulrecht Vereinsmittel Herzchirurgie Straftatbestand Research Funding Medical Devices Legal Issues Ethics Medical Conflict of Interest