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Altersgrenze von 55 Jahren: Auslegung der Zulassungsverordnung

BE · Deutsches Ärzteblatt · 2002 · Heft 33 · S. 1 bis 1

Dokument
421260
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
BE
Ausgabe
Heft 33 / 2002
Jahrgang 34
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Das folgende Urteil lässt sich auf die Mitgliedschaft in den Ärztekammern übertragen. Die Beschwerdeführerin betätigt sich im Bezirk einer Industrieund Handelskammer (IHK) als Versicherungsmaklerin. Die IHK verlangte von ihr einen Kammerbeitrag. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Zwangsmitgliedschaft jedoch verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. § 1 IHK-Gesetz weist den Kammern Aufgaben der Wirtschaftsförderung zu. Der Staat

Schlagworte

Altersgrenze Zulassungsverordnung Ärztekammer Pflichtmitgliedschaft Bundesverfassungsgericht Bundessozialgericht Versicherungsmaklerin Kammerbeitrag Wirtschaftsförderung Interessenvertretung Gemeinwohlbindung vertragsärztliche Tätigkeit Age Factors Health Policy Legal Capacity Professional Associations