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„Kniespezialist“ ist zulässig: Werbung im Faltblatt war sachgerecht
BE · Deutsches Ärzteblatt · 2002 · Heft 25 · S. 1 bis 1
Dokument
421782
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
A 1776 Deutsches Ärzteblatt½Jg. 99½Heft 25½21. Juni 2002 V A R I A Im vorliegenden Fall ging es um eine Klinik, die ausschließlich Knieund Wirbelsäulenchirurgie anbietet und in einer Broschüre mit entsprechenden Spezialisten warb. Nach Auffassung der Ärztekammer stellte diese Werbung, insbesondere der Begriff „Spezialist“, einen Verstoß gegen § 27 Berufsordnung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Die Bezeichnung „Wirbelsäulenspezialist“ und „Kniespezialist“
Schlagworte
Kniespezialist
Wirbelsäulenspezialist
Werbung
Facharzt
Privatklinik
Schwangerschaftsabbruch
GKV
EBM-Ä
GOÄ
Gesundheitsrecht
Orthopedics
Advertising
Medical Specialties
Abortion
Health Care Costs
Legal Aspects