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Praxisschild eines Arztes: Führen des Zusatzes „Akupunktur“

BE · Deutsches Ärzteblatt · 2002 · Heft 19 · S. 1 bis 1

Dokument
422282
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
BE
Ausgabe
Heft 19 / 2002
Jahrgang 34
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

A 1320 Deutsches Ärzteblatt½Jg. 99½Heft 19½10. Mai 2002 Einem Arzt darf nicht verwehrt werden, auf seinem Praxisschild auf die von ihm angewandte Heilmethode der Akupunktur hinzuweisen. Ein entsprechendes Verbot ist nicht mit der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz zu vereinbaren. Dazu gehört nämlich nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie schließt die Außendarstellung von selbstständig

Schlagworte

Akupunktur Praxisschild Berufsfreiheit Ärztekammer Werbemaßnahmen Grundgesetz Betriebsarzt Gesundheitszustand Kündigungsschutz Schadenersatz Acupuncture Medical Malpractice Physician's Role Legal Liability Employment Health Status