CareLit Fachartikel
Praxisschild eines Arztes: Führen des Zusatzes „Akupunktur“
BE · Deutsches Ärzteblatt · 2002 · Heft 19 · S. 1 bis 1
Dokument
422282
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
A 1320 Deutsches Ärzteblatt½Jg. 99½Heft 19½10. Mai 2002 Einem Arzt darf nicht verwehrt werden, auf seinem Praxisschild auf die von ihm angewandte Heilmethode der Akupunktur hinzuweisen. Ein entsprechendes Verbot ist nicht mit der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz zu vereinbaren. Dazu gehört nämlich nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie schließt die Außendarstellung von selbstständig
Schlagworte
Akupunktur
Praxisschild
Berufsfreiheit
Ärztekammer
Werbemaßnahmen
Grundgesetz
Betriebsarzt
Gesundheitszustand
Kündigungsschutz
Schadenersatz
Acupuncture
Medical Malpractice
Physician's Role
Legal Liability
Employment
Health Status