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Kassenwechsel: Tipps geben verboten

jlp · Deutsches Ärzteblatt · 2002 · Heft 3 · S. 1 bis 1

Dokument
423645
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
jlp
Ausgabe
Heft 3 / 2002
Jahrgang 34
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Wer durch bodenlosen Leichtsinn – „grobe Fahrlässigkeit“ – einen Schaden am eigenen Hab und Gut verursacht, geht leer aus, auch wenn er versichert ist. Die Versicherten müssen die Folgen allzu großer Unachtsamkeit und ausgelassener Narreteien ebenso auf die eigene Kappe nehmen wie einen absichtlich herbeigeführten Schaden. Manchmal ist es für die Versicherung schwierig zu entscheiden, ob Eigenschäden durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Grundsätzlich gilt: Grob fahrlässig

Schlagworte

Kassenwechsel Fahrlässigkeit Versicherung Schadensfall gesetzliche Krankenkasse Betriebsunterbrechung Arztpraxis Berufshaftpflicht Insurance Negligence Health Insurance Medical Practice Liability Insurance Business Interruption Deutsches Ärzteblatt