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Werbung für chinesische Medizin: Keine Abbildung von Ärzten zulässig

BE · Deutsches Ärzteblatt · 2001 · Heft 24 · S. 1 bis 1

Dokument
425821
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
BE
Ausgabe
Heft 24 / 2001
Jahrgang 33
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Nach § 11 Nr. 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es verboten, außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen zu werben, wenn dabei Personen in Berufskleidung oder bei der Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeit abgebildet werden. In einer Tageszeitung erschien eine Anzeige, in der chinesische Ärzte abgebildet waren, die für traditionelle chinesische Medizin warben. Ein entsprechendes Zentrum wird vom Beklagten, selbst nicht Arzt, als Gewerbebetrieb geführt. Die Ärztekammer war der

Schlagworte

Werbung chinesische Medizin Heilmittelwerbegesetz Berufsausübungsfreiheit Grundrechte Gesundheitsbezug Advertising Traditional Chinese Medicine Freedom of Expression Medical Ethics Health Policy Legal Aspects Deutsches Ärzteblatt