CareLit Fachartikel
Werbung für chinesische Medizin: Keine Abbildung von Ärzten zulässig
BE · Deutsches Ärzteblatt · 2001 · Heft 24 · S. 1 bis 1
Dokument
425821
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 11 Nr. 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es verboten, außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen zu werben, wenn dabei Personen in Berufskleidung oder bei der Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeit abgebildet werden. In einer Tageszeitung erschien eine Anzeige, in der chinesische Ärzte abgebildet waren, die für traditionelle chinesische Medizin warben. Ein entsprechendes Zentrum wird vom Beklagten, selbst nicht Arzt, als Gewerbebetrieb geführt. Die Ärztekammer war der
Schlagworte
Werbung
chinesische Medizin
Heilmittelwerbegesetz
Berufsausübungsfreiheit
Grundrechte
Gesundheitsbezug
Advertising
Traditional Chinese Medicine
Freedom of Expression
Medical Ethics
Health Policy
Legal Aspects
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