CareLit Fachartikel
GKV: Urteile zur Organspende
Buner, W. · Deutsches Ärzteblatt · 2001 · Heft 24 · S. 1 bis 1
Dokument
425832
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Lebensversicherung fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass, weil die Versicherungssumme erst mit dem Tod des Erblassers fällig wird und daher nicht mehr in sein Vermögen gelangt, sondern unmittelbar in das Vermögen des Bezugsberechtigten. Meist schließt der Erblasser die Versicherung „auf sein Leben“ ab. Das heißt, dass die Versicherungssumme fällig wird, wenn der Versicherungsnehmer (Erblasser) stirbt. Nur in seltenen Fällen fließt das Geld in den Nachlass Bezugsberechtigt ist bei
Schlagworte
Lebensversicherung
Nachlass
Bezugsberechtigter
Organspende
Nierentransplantation
Krankenkasse
Kostenübernahme
Erblasser
Steuerfreiheit
Schenkungsteuer
Organ Transplantation
Kidney Transplantation
Health Insurance
Life Insurance
Inheritance
Legal Decision