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GKV: Urteile zur Organspende

Buner, W. · Deutsches Ärzteblatt · 2001 · Heft 24 · S. 1 bis 1

Dokument
425832
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Buner, W.
Ausgabe
Heft 24 / 2001
Jahrgang 33
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Eine Lebensversicherung fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass, weil die Versicherungssumme erst mit dem Tod des Erblassers fällig wird und daher nicht mehr in sein Vermögen gelangt, sondern unmittelbar in das Vermögen des Bezugsberechtigten. Meist schließt der Erblasser die Versicherung „auf sein Leben“ ab. Das heißt, dass die Versicherungssumme fällig wird, wenn der Versicherungsnehmer (Erblasser) stirbt. Nur in seltenen Fällen fließt das Geld in den Nachlass Bezugsberechtigt ist bei

Schlagworte

Lebensversicherung Nachlass Bezugsberechtigter Organspende Nierentransplantation Krankenkasse Kostenübernahme Erblasser Steuerfreiheit Schenkungsteuer Organ Transplantation Kidney Transplantation Health Insurance Life Insurance Inheritance Legal Decision