CareLit Fachartikel
Eintrittskarten: Wenn mal was dazwischen-kommt. ..
rco · Deutsches Ärzteblatt · 2001 · Heft 24 · S. 1 bis 1
Dokument
425833
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Lebensversicherung fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass, weil die Versicherungssumme erst mit dem Tod des Erblassers fällig wird und daher nicht mehr in sein Vermögen gelangt, sondern unmittelbar in das Vermögen des Bezugsberechtigten. Meist schließt der Erblasser die Versicherung „auf sein Leben“ ab. Das heißt, dass die Versicherungssumme fällig wird, wenn der Versicherungsnehmer (Erblasser) stirbt. Nur in seltenen Fällen fließt das Geld in den Nachlass Bezugsberechtigt ist bei
Schlagworte
Lebensversicherung
Nachlass
Bezugsberechtigter
Versicherungssumme
Erblasser
Steuervorteil
Life Insurance
Inheritance
Beneficiaries
Estate
Taxation
Insurance Policies
Deutsches Ärzteblatt