CareLit Fachartikel
Kassensturz der Kassen
EB · Deutsches Ärzteblatt · 2001 · Heft 24 · S. 1 bis 1
Dokument
425834
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Lebensversicherung fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass, weil die Versicherungssumme erst mit dem Tod des Erblassers fällig wird und daher nicht mehr in sein Vermögen gelangt, sondern unmittelbar in das Vermögen des Bezugsberechtigten. Meist schließt der Erblasser die Versicherung „auf sein Leben“ ab. Das heißt, dass die Versicherungssumme fällig wird, wenn der Versicherungsnehmer (Erblasser) stirbt. Nur in seltenen Fällen fließt das Geld in den Nachlass Bezugsberechtigt ist bei
Schlagworte
Lebensversicherung
Nachlass
Bezugsberechtigter
Erblasser
Versicherungssumme
Krankenkassen
Ausgaben
Organspende
Nierentransplantation
Steuervorteil
Eintrittskarten
Rücktrittsversicherung
Life Insurance
Inheritance
Beneficiary
Health Insurance