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Zulassung ist nicht pfändbar: Eignung wird bei der Verlegung eines Sitzes nicht geprüft

BE · Deutsches Ärzteblatt · 2001 · Heft 18 · S. 1 bis 1

Dokument
426273
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
BE
Ausgabe
Heft 18 / 2001
Jahrgang 33
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

A 1208 Deutsches ÄrzteblattJg. 98Heft 184. Mai 2001 Die Vertragsarztzulassung ist eine öffentlich-rechtliche Berechtigung, die weder übertragbar noch pfändbar ist. Sie kann bei einem Vermögensverfall des Vertragsarztes nicht in die Konkursmasse fallen, sodass der Konkursverwalter über sie verfügen und sie verwerten könnte. Das ergibt sich laut Bundessozialgericht aus der Funktion der Zulassung des Arztes, die ihn berechtigt, Leistungen im System der vertragsärztlichen Versorgung und zu

Schlagworte

Vertragsarztzulassung pfändbar Vermögensverfall Entziehung Eignung Verlegung Qualitätssicherung Arthroskopie Anforderungen Facharzt Unfallchirurgie Übergangsregelung Physician's Licensure Bankruptcy Medical Licensure Quality Assurance