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Mitteilungen: Erläuterungen zur Vereinbarung gemäß § 118 Abs. 2 SGB V zu psychiatrischen Institutsambulanzen an psychiatrischen Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern mit regional…
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2001 · Heft 9 · S. 1 bis 1
Dokument
427047
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der in einem entsprechenden Vertrag vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt sind. Damit wurde die für die Ermächtigung dieser Abteilungen bisher vorgeschriebene Bedarfsprüfung durch die Zulassungsausschüsse vom Gesetzgeber
Schlagworte
psychiatrische Institutsambulanzen
Allgemeinkrankenhäuser
psychische Erkrankungen
ambulante Behandlung
Versorgungsverpflichtung
Behandlungskontinuität
Mental Disorders
Psychiatric Hospitals
Ambulatory Care
Health Care Reform
Health Policy
Psychotherapy
Deutsches Ärzteblatt