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Gebührenordnung für Ärzte/Abtreibung: Was die Krankenversicherung bezahlt

N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2001 · Heft 8 · S. 1 bis 1

Dokument
427137
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 8 / 2001
Jahrgang 33
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Nur unter medizinischer oder kriminologischer Indikation ist der Schwangerschaftsabbruch eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies betrifft etwa ein Prozent der Fälle. In den anderen Fällen des rechtswidrigen, aber straffreien („tatbestandslosen oder indikationslosen“) Schwangerschaftsabbruchs muss ein Teil der Leistungen von der Schwangeren selbst bezahlt werden bzw. wird bei „besonderen Fällen“ von anderen Kostenträgern (Sozialamt, Landesstellen usw. ) übernommen.

Schlagworte

Schwangerschaftsabbruch Gebührenordnung Krankenversicherung GKV medizinische Indikation Kostenübernahme medikamentöser Abbruch operative Abbruch Härtefallregelung Abrechnung GOÄ Sozialamt Abortion Health Insurance Medical Indications Cost Sharing