CareLit Fachartikel
Fortbildungskompendium der Bundesärztekammer „Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2001 · Heft 8 · S. 1 bis 1
Dokument
427138
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nur unter medizinischer oder kriminologischer Indikation ist der Schwangerschaftsabbruch eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies betrifft etwa ein Prozent der Fälle. In den anderen Fällen des rechtswidrigen, aber straffreien („tatbestandslosen oder indikationslosen“) Schwangerschaftsabbruchs muss ein Teil der Leistungen von der Schwangeren selbst bezahlt werden bzw. wird bei „besonderen Fällen“ von anderen Kostenträgern (Sozialamt, Landesstellen usw. ) übernommen.
Schlagworte
Schwangerschaftsabbruch
Gesetzliche Krankenversicherung
GOÄ
medikamentöser Abbruch
operative Abbruch
Kostenübernahme
Gebührenordnung
Härtefallregelung
Abrechnung
Frauenärzte
Sozialamt
Gesundheitsministerium
Abortion
Health Insurance
Medical Fees
Drug Therapy