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Gestohlene EC-Karten: Banken müssen in der Regel haften

Flintrop, J. · Deutsches Ärzteblatt · 2001 · Heft 6 · S. 1 bis 1

Dokument
427294
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Flintrop, J.
Ausgabe
Heft 6 / 2001
Jahrgang 33
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Z ur Frage, wann Banken und Sparkassen nach einem Verlust der EC-Karte und der „Plünderung“ des Girokontos für den finanziellen Schaden aufkommen müssen, hat es jüngst zahlreiche Gerichtsurteile gegeben. Das Oberlandesgericht Oldenburg schlug sich auf die Seite der Kunden. Tenor des Urteils (Az. : 9 U 23/00): Generell müssen Banken haften, falls Diebe mit der entwendeten EC-Karte und ihnen bekannten Geheimnummer (PIN) das Konto eines Kunden leer räumen. Diese Entscheidung ist allerdings kein

Schlagworte

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