CareLit Fachartikel

Werbung für ein Praxisnetz: Information der Patienten nicht unzulässig

BE · Deutsches Ärzteblatt · 2000 · Heft 11 · S. 1 bis 1

Dokument
430629
CareLit-ID
Jahr
2000
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
BE
Ausgabe
Heft 11 / 2000
Jahrgang 32
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

A-720 Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 11, 17. März 2000 Eine unlautere Werbung liegt dann vor, wenn in einer Broschüre über ein Praxisnetz mehr Aussagen enthalten sind, als es zur Unterrichtung der Versicherten unerlässlich ist. Die beklagte Krankenversicherung hatte sich an dem Modellvorhaben „Praxisnetz Berliner Ärzte“ beteiligt. Ziel ist es, Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung zu verbessern. Die Krankenkasse übersandte an ihre Versicherten Broschüren, um diese für eine

Schlagworte

Werbung Praxisnetz Patienteninformation Krankenversicherung Arztwechsel rechtliches Gehör Advertising Health Care Quality Patient Education Health Insurance Physician-Patient Relations Legal Rights Deutsches Ärzteblatt