CareLit Fachartikel
Ministerrat fordert Verpflichtung zum Gesundheitsschutz
AE · Deutsches Ärzteblatt · 2000 · Heft 1 · S. 1 bis 1
Dokument
431290
CareLit-ID
Jahr
2000
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Meldepflicht bei Abbrüchen mit Mifegyne BONN. Das Statistische Bundesamt weist darauf hin, dass Inhaber von Arztpraxen und Leiter von Krankenhäusern, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, entsprechend § 18 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verpflichtet sind, die erforderlichen Angaben ohne Namensnennung der Schwangeren auf dem Erhebungsvordruck des Statistischen Bundeamtes jeweils nach Quartalsende zu melden. Das gilt auch für Schwangerschaftsabbrüche unter Verwendung
Schlagworte
Gesundheitsschutz
EU-Gesundheitsminister
Verpflichtung
Arzneimittel
Schwangerschaftsabbruch
Mifegyne
Kartellrecht
Internet-Apotheken
Arzneimittelkontrolle
Statistisches Bundesamt
Gesundheitspolitik
Evaluierung
Health Policy
Drug Approval
Abortion
Pharmaceutical Preparations