CareLit Fachartikel

Kein gutes Pfand

Buner, W. · Deutsches Ärzteblatt · 1999 · Heft 44 · S. 1 bis 1

Dokument
431918
CareLit-ID
Jahr
1999
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Buner, W.
Ausgabe
Heft 44 / 1999
Jahrgang 31
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

so hätte diese Teilzeitkraft sogar rund 30 DM mehr in der Tasche als eine Kollegin. WB Kein gutes Pfand Lebensversicherungen können nicht verpfändet werden. Selbst wenn eine Police einem Gläubiger zur Sicherung eines Darlehens ausgehändigt wurde, hat er keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme. Er kann allerdings die Auszahlung an den Schuldner erschweren, solange das Darlehen noch nicht zurückgezahlt wurde. (Oberlandesgericht Koblenz, Az. : 3 U 579/98) WB „BF“ zu „WF“ Beträgt

Schlagworte

Lebensversicherungen Darlehen Auszahlung Eigentumswohnung Wohnfläche Mieter Schadensersatz Wohnungseigentum Trennwand Wirtschaftsstrafgesetz Preisreduktion Versicherung Insurance Loans Real Estate Rent