CareLit Fachartikel
Kein gutes Pfand
Buner, W. · Deutsches Ärzteblatt · 1999 · Heft 44 · S. 1 bis 1
Dokument
431918
CareLit-ID
Jahr
1999
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
so hätte diese Teilzeitkraft sogar rund 30 DM mehr in der Tasche als eine Kollegin. WB Kein gutes Pfand Lebensversicherungen können nicht verpfändet werden. Selbst wenn eine Police einem Gläubiger zur Sicherung eines Darlehens ausgehändigt wurde, hat er keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme. Er kann allerdings die Auszahlung an den Schuldner erschweren, solange das Darlehen noch nicht zurückgezahlt wurde. (Oberlandesgericht Koblenz, Az. : 3 U 579/98) WB „BF“ zu „WF“ Beträgt
Schlagworte
Lebensversicherungen
Darlehen
Auszahlung
Eigentumswohnung
Wohnfläche
Mieter
Schadensersatz
Wohnungseigentum
Trennwand
Wirtschaftsstrafgesetz
Preisreduktion
Versicherung
Insurance
Loans
Real Estate
Rent