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Besetzung des Berufungsausschusses/ Bedarfsprüfung vor einer Ermächtigung

BE · Deutsches Ärzteblatt · 1999 · Heft 41 · S. 1 bis 1

Dokument
432164
CareLit-ID
Jahr
1999
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
BE
Ausgabe
Heft 41 / 1999
Jahrgang 31
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Das Gesetz schreibt nicht vor, daß der Berufungsausschuß auf Ärzteseite ausschließlich mit Ärzten besetzt sein muß. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestehen die Berufungsausschüsse aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits sowie der Verbände der Krankenkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzer. Aus der Verwendung des Begriffs „Vertreter der Ärzte“ kann nach Meinung des Bundessozialgerichts nicht abgeleitet werden, daß dies in jedem

Schlagworte

Berufungsausschuss Bedarfsprüfung Ermächtigung Ärzte Krankenkassen Versorgungsgrad Zulassungsgremium Versorgungssituation Radiologen Planungsbereich Health Care Reform Medical Staff Health Services Accessibility Health Policy Physician's Role Resource Allocation