CareLit Fachartikel
Besetzung des Berufungsausschusses/ Bedarfsprüfung vor einer Ermächtigung
BE · Deutsches Ärzteblatt · 1999 · Heft 41 · S. 1 bis 1
Dokument
432164
CareLit-ID
Jahr
1999
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Gesetz schreibt nicht vor, daß der Berufungsausschuß auf Ärzteseite ausschließlich mit Ärzten besetzt sein muß. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestehen die Berufungsausschüsse aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits sowie der Verbände der Krankenkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzer. Aus der Verwendung des Begriffs „Vertreter der Ärzte“ kann nach Meinung des Bundessozialgerichts nicht abgeleitet werden, daß dies in jedem
Schlagworte
Berufungsausschuss
Bedarfsprüfung
Ermächtigung
Ärzte
Krankenkassen
Versorgungsgrad
Zulassungsgremium
Versorgungssituation
Radiologen
Planungsbereich
Health Care Reform
Medical Staff
Health Services Accessibility
Health Policy
Physician's Role
Resource Allocation