CareLit Fachartikel

Sportlernahrung Life kann nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 1997 · Heft 1 · S. 31 bis 35

Dokument
43264
CareLit-ID
Jahr
1997
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 1997
Jahrgang 1
Seiten
31 bis 35
Erschienen: 1997-10-01 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Nach Auffassung des OLG Hamburg handelt es sich bei dem Präparat Life nicht um ein Lebensmittel im Sinne des LMBG, sondern um ein Arzneimittel. Nach den Regelungen des Arzneimittelgesetzes seien Arzneimittel u.a. Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung im menschlichen Körper Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL ARZNEIMITTELRECHT RECHTSPRECHUNG Lebensmittel und Recht Frankfurt