CareLit Fachartikel
Sportlernahrung Life kann nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 1997 · Heft 1 · S. 31 bis 35
Dokument
43264
CareLit-ID
Jahr
1997
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach Auffassung des OLG Hamburg handelt es sich bei dem Präparat Life nicht um ein Lebensmittel im Sinne des LMBG, sondern um ein Arzneimittel. Nach den Regelungen des Arzneimittelgesetzes seien Arzneimittel u.a. Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung im menschlichen Körper Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
ARZNEIMITTELRECHT
RECHTSPRECHUNG
Lebensmittel und Recht
Frankfurt