CareLit Fachartikel

Der Krankenhausträger hat dafür zu sorgen, daß über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht

Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 1997 · Heft 1 · S. 5 bis 7

Dokument
43266
CareLit-ID
Jahr
1997
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 1997
Jahrgang 1
Seiten
5 bis 7
Erschienen: 1997-10-01 00:00:00
ISSN
1434-2618
DOI

Zusammenfassung

Der Krankenhausträger ist dafür verantwortlich, die Behandlungsunterlagen zusammenzuhalten und zu wissen, wo sie veblieben sind. Es gehört zu den Organisationsaufgaben eines Krankenhauses, Unterlagen, die Auskunft über das Behandlungsgeschehen geben, zu sichern. Nach einem Urteil des BGH vom 21. November 1995 hat der Krankenhausträger dafür zu sorgen, daß über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht.

Schlagworte

KRANKENAKTE AUFBEWAHRUNGSFRIST VORSCHRIFTEN RECHTSPRECHUNG Krankenhaus und Recht Frankfurt