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Psychotherapeuten im Strafvollzug müssen Geheimnisse preisgeben

EB · Deutsches Ärzteblatt · 1999 · Heft 30 · S. 1 bis 1

Dokument
432813
CareLit-ID
Jahr
1999
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
EB
Ausgabe
Heft 30 / 1999
Jahrgang 31
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Aus Bund und Ländern Psychotherapeuten im Strafvollzug müssen Geheimnisse preisgeben FRANKFURT/M. Psychotherapeuten im Strafvollzug müssen seit dem 1. Dezember 1998 Therapiegeheimnisse, die „für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter“ von Bedeutung sind, dem Anstaltsleiter mitteilen. Eine entsprechende Änderung des Strafvollzugsgesetzes, die noch von der christlich-liberalen Regierung auf den Weg

Schlagworte

Psychotherapeuten Strafvollzug Geheimnisse Therapiegeheimnisse Vollzugsbehörde Datenschutz Vertrauensverhältnis Kriminalitätsfurcht Patientenbeziehung Fehlentwicklung Gesetzgeber Informationsgrundlagen Psychotherapy Confidentiality Prisons Patient-Physician Relations