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Fallstricke des Erbrechts: Und nach mir die Sintflut. ..

Freye, R. · Deutsches Ärzteblatt · 1999 · Heft 5 · S. 1 bis 1

Dokument
434696
CareLit-ID
Jahr
1999
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Freye, R.
Ausgabe
Heft 5 / 1999
Jahrgang 31
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

D ie gesetzliche Erbfolge ist klar geregelt. Ausgehend von der prinzipiellen Erbfähigkeit: „Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt“, ist die Erbfolge unterteilt in die Ordnungen verschiedenen Ranges. Ausgangspunkt ist derjenige, der vererbt – im Juristendeutsch der „Erblasser“. In erster Ordnung erbberechtigt sind die Abkömmlinge (erst die Kinder, dann die Enkel und so weiter) des Erblassers. Die Erben der zweiten Ordnung treten dann auf den Plan, wenn keine Erben der ersten

Schlagworte

Erbrecht Erbfolge Erblasser Pflichtteil Testament Erbengemeinschaft Vermögen gesetzliche Erbfolge Vorerbe Nacherbe Zugewinnausgleich Erben Inheritance Wills Heirs Estate