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Lebensversicherung meist nicht anrechenbar

rco · Deutsches Ärzteblatt · 1998 · Heft 51 · S. 1 bis 1

Dokument
435060
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
rco
Ausgabe
Heft 51 / 1998
Jahrgang 30
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Lebensversicherungen, die vor Jahren mit dem Ziel der Altersvorsorge abgeschlossen wurden, bewerten Arbeitsämter unter Umständen als Vermögen, das auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen ist. Manchmal legen die Arbeitsämter Antragstellern von Arbeitslosenhilfe sogar die Kündigung ihrer Versicherungspolice nahe. Dieser Praxis widerspricht ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az. : 7 R Ar 2/96 vom 10. Oktober 1997, Az. : 11 R Ar 21/96 vom 29. Januar 1997). Darin wird bestätigt, daß

Schlagworte

Lebensversicherung Arbeitslosenhilfe Vermögen Altersvorsorge Anrechnung Urteil Bundesgerichtshof Auslands-Reisekrankenversicherung Insurance Unemployment Assets Old Age Court Decisions Health Insurance Deutsches Ärzteblatt