CareLit Fachartikel
Zahlung trotz „Risikoausschluß“
rco · Deutsches Ärzteblatt · 1998 · Heft 51 · S. 1 bis 1
Dokument
435061
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Lebensversicherungen, die vor Jahren mit dem Ziel der Altersvorsorge abgeschlossen wurden, bewerten Arbeitsämter unter Umständen als Vermögen, das auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen ist. Manchmal legen die Arbeitsämter Antragstellern von Arbeitslosenhilfe sogar die Kündigung ihrer Versicherungspolice nahe. Dieser Praxis widerspricht ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az. : 7 R Ar 2/96 vom 10. Oktober 1997, Az. : 11 R Ar 21/96 vom 29. Januar 1997). Darin wird bestätigt, daß
Schlagworte
Lebensversicherungen
Arbeitslosenhilfe
Vermögen
Altersvorsorge
Anrechnung
Urteil
Bundesgerichtshof
Risikoprüfung
Auslands-Reisekrankenversicherung
Kostenerstattung
Insurance
Unemployment
Assets
Social Security
Health Insurance
Legal Decisions