CareLit Fachartikel
Nur bei gerichtlicher Anordnung
Markus, K. · Altenpflege, Hannover · 1997 · Heft 11 · S. 55
Dokument
43545
CareLit-ID
Jahr
1997
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Autorin macht deutlich, daß ein Betreuer nur für die ihm anvertrauten Bereiche zuständig ist und daß auch für den Bereich Brief und Post eine gerichtliche Anordnung nötig ist.
Schlagworte
POSTSTELLE
RECHTSWESEN
RECHT
BETREUUNGSRECHT
Anordnung
Autorin
Macht
Deutlich
Betreuer
Anvertrauten
Bereiche
Zuständig
Bereich
Brief
Gerichtliche
Nötig