CareLit Fachartikel
Zur Haftung für Fenstersprung in Krankenhäusern
Gaisbauer, G. · Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 1997 · Heft 12 · S. 8 bis 9
Dokument
44000
CareLit-ID
Jahr
1997
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Grundsätzlich hat der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses und einer Krankenhausabteilung dafür Sorge zu tragen, daß gegenüber einem stationär untergebrachten psychisch kranken Patienten die zu seiner Heilung und Pflege erforderlichen Leistungen erbracht werden, er dabei vor vermeidbaren Gefahren geschützt und alles unternommen wird, was diesem Ziel abträglich sein könnte. Die Sicherheit des Patienten muß bei der stationären Behandlung oberstes Gebot sein.
Schlagworte
KRANKENHAUS
HAFTUNGSRECHT
SICHERHEIT
Krankenhaus und Recht
Frankfurt