CareLit Fachartikel
Bekanntmachungen
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 1997 · Heft 16 · S. 1 bis 1
Dokument
441444
CareLit-ID
Jahr
1997
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Der § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Die Dauer einer Kur beträgt grundsätzlich 21 Tage. Eine Verlängerung der Maßnahme kann insbesondere bei Rehabilitationskuren in Betracht kommen, wenn das aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Bei ambulanten Maßnahmen von kürzerer Dauer und bei ausschließlicher Anwendung von Heilmitteln zur Fortsetzung der kurativen Versorgung handelt es sich nach den kurmedizinischen Prinzipien (vergl.
Schlagworte
Kur
Kurdauer
Rehabilitationskur
ambulante Maßnahmen
Heilmittel
kurärztliche Behandlung
medizinische Gründe
Pauschale
Vorsorgekur
Vertrag
Rehabilitation
Health Services
Medical Treatment
Health Policy
Health Care Costs
Health Care Reform