CareLit Fachartikel

Mitteilungen: Honorarvereinbarung mit den Rentenversicherungsträgern verlängert

BÄK · Deutsches Ärzteblatt · 1997 · Heft 16 · S. 1 bis 1

Dokument
441446
CareLit-ID
Jahr
1997
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
BÄK
Ausgabe
Heft 16 / 1997
Jahrgang 29
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

1. Der § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Die Dauer einer Kur beträgt grundsätzlich 21 Tage. Eine Verlängerung der Maßnahme kann insbesondere bei Rehabilitationskuren in Betracht kommen, wenn das aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Bei ambulanten Maßnahmen von kürzerer Dauer und bei ausschließlicher Anwendung von Heilmitteln zur Fortsetzung der kurativen Versorgung handelt es sich nach den kurmedizinischen Prinzipien (vergl.

Schlagworte

Honorarvereinbarung Rentenversicherungsträger Kur Rehabilitationskur ambulante Maßnahmen medizinische Gründe Kurdauer kurärztliche Behandlung Health Care Costs Rehabilitation Health Policy Insurance Health Medical Fees Health Services Accessibility Deutsches Ärzteblatt