CareLit Fachartikel
Mitteilungen: Honorarvereinbarung mit den Rentenversicherungsträgern verlängert
BÄK · Deutsches Ärzteblatt · 1997 · Heft 16 · S. 1 bis 1
Dokument
441446
CareLit-ID
Jahr
1997
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Der § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Die Dauer einer Kur beträgt grundsätzlich 21 Tage. Eine Verlängerung der Maßnahme kann insbesondere bei Rehabilitationskuren in Betracht kommen, wenn das aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Bei ambulanten Maßnahmen von kürzerer Dauer und bei ausschließlicher Anwendung von Heilmitteln zur Fortsetzung der kurativen Versorgung handelt es sich nach den kurmedizinischen Prinzipien (vergl.
Schlagworte
Honorarvereinbarung
Rentenversicherungsträger
Kur
Rehabilitationskur
ambulante Maßnahmen
medizinische Gründe
Kurdauer
kurärztliche Behandlung
Health Care Costs
Rehabilitation
Health Policy
Insurance
Health
Medical Fees
Health Services Accessibility
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