CareLit Fachartikel

Information der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Baden-Württemberg über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - in Krankehäusern

Böhme, H. · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 1998 · Heft 1 · S. 25 bis 27

Dokument
44426
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Böhme, H.
Ausgabe
Heft 1 / 1998
Jahrgang 1
Seiten
25 bis 27
Erschienen: 1998-01-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Unabhängig von der Art der Interpretation der Regelungen bezüglich Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit muß gewährleistet sein, daß die Arbeitnehmer in Krankenhäusern bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen nach zehn Stunden Arbeitszeit eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 5, 5 Stunden haben müssen, eher sie die Arbeit fortsetzen. Zu beachten ist, daß durch die Regelung des  5 Abs. 3 ArbZG die zulässige Höchstarbeitszeit nicht geändert wird.

Schlagworte

KRANKENHAUS ARBEITSZEIT ARBEITSSCHUTZGESETZ BADEN-WUERTTEMBERG Pflege- & Krankenhausrecht Melsungen