CareLit Fachartikel
Information der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Baden-Württemberg über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - in Krankehäusern
Böhme, H. · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 1998 · Heft 1 · S. 25 bis 27
Dokument
44426
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unabhängig von der Art der Interpretation der Regelungen bezüglich Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit muß gewährleistet sein, daß die Arbeitnehmer in Krankenhäusern bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen nach zehn Stunden Arbeitszeit eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 5, 5 Stunden haben müssen, eher sie die Arbeit fortsetzen. Zu beachten ist, daß durch die Regelung des 5 Abs. 3 ArbZG die zulässige Höchstarbeitszeit nicht geändert wird.
Schlagworte
KRANKENHAUS
ARBEITSZEIT
ARBEITSSCHUTZGESETZ
BADEN-WUERTTEMBERG
Pflege- & Krankenhausrecht
Melsungen