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Streit mit dem Finanzamt: Einspruchverfahren können „zwangsweise ruhen“

Buner, W. · Deutsches Ärzteblatt · 1996 · Heft 10 · S. 1 bis 1

Dokument
445762
CareLit-ID
Jahr
1996
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Buner, W.
Ausgabe
Heft 10 / 1996
Jahrgang 28
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Bundesbürger, die mit ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können dagegen angehen. Seit Jahresbeginn 1996 gelten neue Regeln dafür. Die wichtigsten Änderungen:  Das Jahressteuergesetz hat die „Zwangsruhe“ von Einspruchsverfahren eingeführt. Ist wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht (also etwa dem Bundesfinanzhof) anhängig und stützt der Steuerzahler seinen Einspruch hierauf, so

Schlagworte

Finanzamt Einspruchverfahren Steuerbescheid Zwangsruhe Steuerzahler Rechtsbehelfsstellen Werbungskosten JobTicket Arbeitsvertrag arglistige Täuschung Taxation Taxpayer Legal Rights Tax Law Dispute Resolution Employment