CareLit Fachartikel
Mitteilungen: Handhabung der allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ bei der Datenerfassung
Kleinken, B. · Deutsches Ärzteblatt · 1996 · Heft 10 · S. 1 bis 1
Dokument
445783
CareLit-ID
Jahr
1996
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In der allgemeinen Bestimmung Nr. 6 vor Abschnitt M der GOÄ heißt es, daß die unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen in der 5. und 6. Stelle der Gebührennummer durch H 1 bis H 4 gekennzeichnet sind und diese Kennzeichnung Bestandteil der Gebührennummer sei und in der Rechnung angegeben werden muß. In der GOÄ sind bei den Gebührennummern, welche Höchstwerte beinhalten, Ziffern und die Kennzeichnung H 1 bis H 4 durch einen Punkt getrennt. Wäre dieser Punkt Bestandteil der Gebührennummer, so
Schlagworte
GOÄ
Laboratoriumsuntersuchungen
Gebührennummer
Höchstwerte
Kennzeichnung
Chlamydieninfektionen
Mutterschafts-Richtlinien
Antigennachweis
Gensonden-Tests
EDV-Datenerfassung
Medical Records
Laboratory Techniques and Procedures
Chlamydia Infections
Pregnancy
Guidelines
Antigens