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Mitteilungen: Handhabung der allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ bei der Datenerfassung

Kleinken, B. · Deutsches Ärzteblatt · 1996 · Heft 10 · S. 1 bis 1

Dokument
445783
CareLit-ID
Jahr
1996
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Kleinken, B.
Ausgabe
Heft 10 / 1996
Jahrgang 28
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

In der allgemeinen Bestimmung Nr. 6 vor Abschnitt M der GOÄ heißt es, daß die unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen in der 5. und 6. Stelle der Gebührennummer durch H 1 bis H 4 gekennzeichnet sind und diese Kennzeichnung Bestandteil der Gebührennummer sei und in der Rechnung angegeben werden muß. In der GOÄ sind bei den Gebührennummern, welche Höchstwerte beinhalten, Ziffern und die Kennzeichnung H 1 bis H 4 durch einen Punkt getrennt. Wäre dieser Punkt Bestandteil der Gebührennummer, so

Schlagworte

GOÄ Laboratoriumsuntersuchungen Gebührennummer Höchstwerte Kennzeichnung Chlamydieninfektionen Mutterschafts-Richtlinien Antigennachweis Gensonden-Tests EDV-Datenerfassung Medical Records Laboratory Techniques and Procedures Chlamydia Infections Pregnancy Guidelines Antigens