CareLit Fachartikel
Mitteilungen
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 1996 · Heft 5 · S. 1 bis 1
Dokument
446181
CareLit-ID
Jahr
1996
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. § 6 wird wie folgt geändert: Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Benötigte Mittel des Sprechstundenbedarfs sind dem Bestand zu entnehmen, der für Versicherte der Ersatzkassen oder nach kassenartenübergreifenden Vereinbarungen entsprechend den gesamtvertraglichen Regelungen bezogen werden kann. Hierüber sowie über die Höhe der zu erstattenden Beträge sind auf Landesebene unter den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen zu treffen. “ In Abs. 4 wird die „Nr. 71“ durch „Nr. 3“ ersetzt. Abs.
Schlagworte
Sprechstundenbedarf
Ersatzkassen
gesamtvertragliche Regelungen
ICD
EBM
ärztliche Leistungen
ambulante Behandlungen
Verträge
Gesundheitsversorgung
Bundesärztekammer
Health Care Costs
Health Care Reform
Health Policy
Medical Records
Medical Services
Physician's Role