Zur Befristung von Arbeitsverträgen und zur Neufassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Biermann, E. · Anästhesiologie und Intensivmedizin, Erlangen · 1998 · Heft 4 · S. 207 bis 208
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Gegensatz zu auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverträgen enden befristete Arbeitsverträge durch Zeitablauf und bedürfen keiner zusätzlichen Kündigung. Damit entfällt ein Kündigungsschutz des Arbeitnehmers. Befristungen von Arbeitsverträgen müssen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein; andernfalls sind sie unwirksam. Nach neuster Rechtssprechung hat der Arbeitnehmer dabei eine Klagefrist von 3 Wochen einzuhalten. Weiterhin wird zukünftig Weiterbildung als ein sachlich rechtfertigender Grund für eine Befristung anerkannt.--> aktueller Gesetzestext (Seite 208 bis 209)