CareLit Fachartikel
Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. einerseits und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffentl…
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 1992 · Heft 16 · S. 1 bis 1
Dokument
459382
CareLit-ID
Jahr
1992
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert: Die Beträge für Leistungen nach den Nummern 8890 und 8891 werden auf 55, — DM bzw. 19, 50 DM festgesetzt. 4. § 5 Abs. 3 zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Überschreitet ein Arzt bei seiner Quartalsabrechnung den um 36% geminderten durchschnittlichen Fallwert seiner Arztgruppe im Gebiet der alten Bundesländer für das Jahr 1989 um mehr als 70%, wird der Überschreitungsbetrag solange einbehalten, bis über die Stellung eines Prüfantrages und
Schlagworte
Badearztvertrag
Krankenkassen
Übergangsregelung
Leistungen
Vergütung
externe Untersuchungsaufträge
Punktwert
Arztgruppe
Wirtschaftlichkeit
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Health Care Financing
Health Care Reform
Health Policy
Medical Economics
Health Services Accessibility
Medical Services