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Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. einerseits und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffentl…

N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 1992 · Heft 16 · S. 1 bis 1

Dokument
459382
CareLit-ID
Jahr
1992
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 16 / 1992
Jahrgang 24
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert: Die Beträge für Leistungen nach den Nummern 8890 und 8891 werden auf 55, — DM bzw. 19, 50 DM festgesetzt. 4. § 5 Abs. 3 zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Überschreitet ein Arzt bei seiner Quartalsabrechnung den um 36% geminderten durchschnittlichen Fallwert seiner Arztgruppe im Gebiet der alten Bundesländer für das Jahr 1989 um mehr als 70%, wird der Überschreitungsbetrag solange einbehalten, bis über die Stellung eines Prüfantrages und

Schlagworte

Badearztvertrag Krankenkassen Übergangsregelung Leistungen Vergütung externe Untersuchungsaufträge Punktwert Arztgruppe Wirtschaftlichkeit Kassenärztliche Bundesvereinigung Health Care Financing Health Care Reform Health Policy Medical Economics Health Services Accessibility Medical Services