CareLit Fachartikel

Dachmarke für Arzneimittel und Kosmetika zulässig

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 5 · S. 32 bis 38

Dokument
46017
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 1998
Jahrgang 2
Seiten
32 bis 38
Erschienen: 1998-05-01 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

LG Frankfurt, Urteil vom 20.3.1996. Das LG Frankfurt hält die gemeinsame Dachmarke für ein Arzneimittel, nämlich ein Haarwuchsmittel und Kosmetika, nämlich ein Schampoo sowie eine Creme-Kur und Balsamspülung, unter einer gemeinsamen Dachmarke für zulässig. Eine Irreführung des Verbrauchers sah das Gericht in der gemeinsamen Packungsbeilage nicht, da die Kosmetika deutlich als solche erkennbar seien.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL HAUTPFLEGE RECHTSPRECHUNG Lebensmittel und Recht Frankfurt