CareLit Fachartikel
Dachmarke für Arzneimittel und Kosmetika zulässig
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 5 · S. 32 bis 38
Dokument
46017
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
LG Frankfurt, Urteil vom 20.3.1996. Das LG Frankfurt hält die gemeinsame Dachmarke für ein Arzneimittel, nämlich ein Haarwuchsmittel und Kosmetika, nämlich ein Schampoo sowie eine Creme-Kur und Balsamspülung, unter einer gemeinsamen Dachmarke für zulässig. Eine Irreführung des Verbrauchers sah das Gericht in der gemeinsamen Packungsbeilage nicht, da die Kosmetika deutlich als solche erkennbar seien.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
HAUTPFLEGE
RECHTSPRECHUNG
Lebensmittel und Recht
Frankfurt