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„In dubio pro reo“: BGH-Entscheidung zur ärztlichen Methadonverordnung

Wagner, H. · Deutsches Ärzteblatt · 1991 · Heft 30 · S. 1 bis 1

Dokument
462387
CareLit-ID
Jahr
1991
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Wagner, H.
Ausgabe
Heft 30 / 1991
Jahrgang 23
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

obersten Rechtsgebot: „In dubio pro reo" — zugunsten eines Angeklagten — anzuwenden. Nach § 13 Abs. 1 BtMG 1981 dürfen Betäubungsmittel „nur von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und nur dann verschrieben. .. werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist". Mit Nachdruck weist der BGH darauf hin, daß „an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals" — „keine Begründetheit der Anwendung am oder im menschlichen Körper" — strenge Anforderungen zu

Schlagworte

Methadonverordnung Betäubungsmittel ärztliche Therapie BGH-Entscheidung unerlaubte Verschreibung Drogenabhängigkeit Methadone Drug Prescriptions Substance-Related Disorders Legal Issues Medical Ethics Therapeutics Deutsches Ärzteblatt