CareLit Fachartikel

Vererben und Sozialamt

Mathes, C.-E. · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 1998 · Heft 6 · S. 42

Dokument
46466
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Mathes, C.-E.
Ausgabe
Heft 6 / 1998
Jahrgang 1
Seiten
42
Erschienen: 1998-06-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Die Autorin äußert sich zum Kostenersatz durch Erben nach dem  92 c BSHG. Erhält jemand Sozialhilfe, weil die Rente zur Bezahlung der Pflegekosten im Heim nicht ausreicht, so muß der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten, falls dieser von dem Hilfeempfänger stirbt, die Kosten der Sozialhilfe an das Sozialamt zurückbezahlen. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die einen Beitrag von 3090,00 Mark übersteigen.

Schlagworte

KOSTENERSTATTUNG PFLEGEHEIM ERBRECHT FAMILIE SOZIALAMT TOD EHELEUTE HÖHE HÄRTE Pflege- & Krankenhausrecht Melsungen