CareLit Fachartikel
Vererben und Sozialamt
Mathes, C.-E. · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 1998 · Heft 6 · S. 42
Dokument
46466
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Autorin äußert sich zum Kostenersatz durch Erben nach dem 92 c BSHG. Erhält jemand Sozialhilfe, weil die Rente zur Bezahlung der Pflegekosten im Heim nicht ausreicht, so muß der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten, falls dieser von dem Hilfeempfänger stirbt, die Kosten der Sozialhilfe an das Sozialamt zurückbezahlen. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die einen Beitrag von 3090,00 Mark übersteigen.
Schlagworte
KOSTENERSTATTUNG
PFLEGEHEIM
ERBRECHT
FAMILIE
SOZIALAMT
TOD
EHELEUTE
HÖHE
HÄRTE
Pflege- & Krankenhausrecht
Melsungen