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Qualitätsmngel in der Radiologie: Abrechnungsgenhmigung darf nicht ein Jahr später widerrufen werden

Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 7 · S. 30 bis 31

Dokument
46683
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 1998
Jahrgang 10
Seiten
30 bis 31
Erschienen: 1998-07-01 00:00:00
ISSN
0935-5553
DOI

Zusammenfassung

Wenn im Rahmen einer Qualitätskontrolle Mängel bei Röntgenaufnahmen festgestellt werden, dann ist die KV nicht zum Widerruf der Abrechnungsgenehmigung berechtigt, wenn seit Eingang der Röntgenaufnahmen und dem Erlaß eines Bescheides ein Jahr vergangen ist und der Vertragsarzt weiterhin radiologische Leistungen erbringen und abrechnen durfte.

Schlagworte

QUALITAETSKONTROLLE KASSENAERZTLICHE VEREINIGUNG VERTRAG RADIOLOGIE ROENTGENAUFNAHME ROENTGENVERORDNUNG URTEIL Der Arzt und sein Recht Frankfurt