CareLit Fachartikel
Neuer Invaliditätsbegriff in der Unfallversicherung
EB · Deutsches Ärzteblatt · 1989 · Heft 45 · S. 1 bis 1
Dokument
469024
CareLit-ID
Jahr
1989
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
haben die Banken in Ziffer 19 (1) AGB Banken (Ziffer 21 [4] AGB Sparkassen) die Klausel aufgenommen, daß die Bank Anspruch auf ausreichende Sicherheiten hat. Um die Rückführung der Kreditbeträge nicht zu gefährden, sind die Kreditinstitute gehalten, keine ungesicherten Kredite zu gewähren. Da die Auswahl und auch der Umfang der zu stellenden Sicherheiten jedoch vom Einzelfall abhängen, muß mit der potentiellen Hausbank über die Höhe und die Art der Absicherung des Kredites verhandelt
Schlagworte
Invaliditätsbegriff
Unfallversicherung
AUB 88
AUB 61
Kreditverträge
Sicherheiten
Bürgschaften
Kreditinstitute
Vermögensverhältnisse
Gutachten
Disability Evaluation
Insurance
Accident
Disability
Health
Life