CareLit Fachartikel
Superzinsen aus Berlin
rco · Deutsches Ärzteblatt · 1989 · Heft 45 · S. 1 bis 1
Dokument
469025
CareLit-ID
Jahr
1989
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
haben die Banken in Ziffer 19 (1) AGB Banken (Ziffer 21 [4] AGB Sparkassen) die Klausel aufgenommen, daß die Bank Anspruch auf ausreichende Sicherheiten hat. Um die Rückführung der Kreditbeträge nicht zu gefährden, sind die Kreditinstitute gehalten, keine ungesicherten Kredite zu gewähren. Da die Auswahl und auch der Umfang der zu stellenden Sicherheiten jedoch vom Einzelfall abhängen, muß mit der potentiellen Hausbank über die Höhe und die Art der Absicherung des Kredites verhandelt
Schlagworte
Banken
Kredite
Sicherheiten
Bürgschaften
AGB
Kreditverhältnis
Rückführung
Privatbank
Zinssätze
Unfallversicherung
Invaliditätsbegriff
Gutachten
Banking
Loans
Securities
Suretyship