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ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT: Durchsicht des Ärztemusterbestandes

AkdÄ · Deutsches Ärzteblatt · 1989 · Heft 28 · S. 1 bis 1

Dokument
470194
CareLit-ID
Jahr
1989
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
AkdÄ
Ausgabe
Heft 28 / 1989
Jahrgang 21
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

§ 17 Zeugnis (1) Die Arzthelferin hat nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf umgehende Aushändigung eines Zeugnisses. (2) Die Arzthelferin ist berechtigt, während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis zu verlangen. (3) Das Zeugnis muß Auskunft geben über Art und Dauer der Tätigkeit. Es ist auf Wunsch der Arzthelferin auf Leistung und Führung im Dienst zu erstrecken. § 18 Sterbegeld Stirbt eine Arzthelferin, so wird das Gehalt für den Sterbemonat und einen

Schlagworte

Arzneimittelkommission Arzthelferin Zeugnis Sterbegeld Rückruf Kassenarztsitze Teilzeitarbeit Arbeitsverhältnis Tarifvertrag Vitamin-A-haltige Arzneimittel Drug Industry Employment Certificates Death Benefits Recall Medical Staff