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ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT: Durchsicht des Ärztemusterbestandes
AkdÄ · Deutsches Ärzteblatt · 1989 · Heft 28 · S. 1 bis 1
Dokument
470194
CareLit-ID
Jahr
1989
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 17 Zeugnis (1) Die Arzthelferin hat nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf umgehende Aushändigung eines Zeugnisses. (2) Die Arzthelferin ist berechtigt, während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis zu verlangen. (3) Das Zeugnis muß Auskunft geben über Art und Dauer der Tätigkeit. Es ist auf Wunsch der Arzthelferin auf Leistung und Führung im Dienst zu erstrecken. § 18 Sterbegeld Stirbt eine Arzthelferin, so wird das Gehalt für den Sterbemonat und einen
Schlagworte
Arzneimittelkommission
Arzthelferin
Zeugnis
Sterbegeld
Rückruf
Kassenarztsitze
Teilzeitarbeit
Arbeitsverhältnis
Tarifvertrag
Vitamin-A-haltige Arzneimittel
Drug Industry
Employment
Certificates
Death Benefits
Recall
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