Spitallisten ja - aber anders!
Oggier, W. · Spital Management, Zug · 1998 · Heft 8 · S. 9 bis 10
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eigentlich müßten im Moment des Erscheinens dieses Artikels die meisten kantonalen Spitallisten definitiv in Kraft sein. Denn nach Art. 53 Abs. 3 KVG entscheidet der Bundesrat innerhalb längstens vier Monaten über die Beschwerden gegen die Spitallisten. Die Realität sieht jedoch anders aus, denn lediglich die Spitalliste des Kantons Wallis ist in Kraft. SLN Fazit: Der freie Markt allein löst die Probleme des schweizerischen Gesundheitswesens nicht. Die Spitallisten wieder abzuschaffen wäre daher das Kind mit dem Bad ausgeschüttet. Die Devise sollte daher vielmehr lauten: Spitallisten ja - aber anders! !SLN