CareLit Fachartikel
2.000 DM Geldbuße für die Nichtbeantwortung von Fragen der Gutachterkommission Urteil des Landesberufungsgerichtes für Ärzte in Stuttgart
Broglie, M. · Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 9 · S. 8
Dokument
47260
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Jeder Arzt ist verpflichtet, der Gutachterkommission auf Anfrage mitzuteilen, ob er in einem ihn betreffenden Verfahren vor der Kommission mitwirken wolle oder nicht. Bei beharrlicher Nichtbeantwortung einer derartigen Anfrage verletzt der Arzt die Pflichten, die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen und macht sich einer berufsunwürdigen Handlung im Sinne von 55 Abs.1 KG schuldig.
Schlagworte
BERUFSBILD
GELDLEISTUNG
BEFRAGUNG
ARZTRECHT
STRAFE
Der Arzt und sein Recht
Frankfurt