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2.000 DM Geldbuße für die Nichtbeantwortung von Fragen der Gutachterkommission Urteil des Landesberufungsgerichtes für Ärzte in Stuttgart

Broglie, M. · Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 9 · S. 8

Dokument
47260
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Broglie, M.
Ausgabe
Heft 9 / 1998
Jahrgang 10
Seiten
8
Erschienen: 1998-09-01 00:00:00
ISSN
0935-5553
DOI

Zusammenfassung

Jeder Arzt ist verpflichtet, der Gutachterkommission auf Anfrage mitzuteilen, ob er in einem ihn betreffenden Verfahren vor der Kommission mitwirken wolle oder nicht. Bei beharrlicher Nichtbeantwortung einer derartigen Anfrage verletzt der Arzt die Pflichten, die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen und macht sich einer berufsunwürdigen Handlung im Sinne von  55 Abs.1 KG schuldig.

Schlagworte

BERUFSBILD GELDLEISTUNG BEFRAGUNG ARZTRECHT STRAFE Der Arzt und sein Recht Frankfurt