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Hausarztvergütung: Streichungen der Nummern 10 und 825 wegen Nichterreichen der 30%-Grenze für Allgemeinmediziner rechtswidrig

Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 9 · S. 15 bis 16

Dokument
47264
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 1998
Jahrgang 10
Seiten
15 bis 16
Erschienen: 1998-09-01 00:00:00
ISSN
0935-5553
DOI

Zusammenfassung

Die Übergangsvereinbarung zu den Bundesmantelverträgen vom 06. 02. 1994, nach der die hausärztliche Vergütung nur Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, Allgemeinärzten, Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung und Kinderärzten ohne Schwerpunktbezeichnung gezahlt wird, die in ihrem abgerechneten Punktzahlvolumen im jeweils vorausgegangen Quartal einen Anteil an Grundleistungen nach den Abschnitten B I, II und IV des EBM von mindestens 30% haben, ist nichtig und damit unwirksam. Dies gilt jedenfalls, soweit die Übergangsvereinbarungen auch Ärzte für Allgemeinmedizin betreffen.

Schlagworte

ARZT FUER ALLGEMEINMEDIZIN INNERE MEDIZIN PAEDIATRIE ALLGEMEINE VERGUETUNG ARZTRECHT Der Arzt und sein Recht Frankfurt