CareLit Fachartikel
Hausarztvergütung: Streichungen der Nummern 10 und 825 wegen Nichterreichen der 30%-Grenze für Allgemeinmediziner rechtswidrig
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 9 · S. 15 bis 16
Dokument
47264
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Übergangsvereinbarung zu den Bundesmantelverträgen vom 06. 02. 1994, nach der die hausärztliche Vergütung nur Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, Allgemeinärzten, Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung und Kinderärzten ohne Schwerpunktbezeichnung gezahlt wird, die in ihrem abgerechneten Punktzahlvolumen im jeweils vorausgegangen Quartal einen Anteil an Grundleistungen nach den Abschnitten B I, II und IV des EBM von mindestens 30% haben, ist nichtig und damit unwirksam. Dies gilt jedenfalls, soweit die Übergangsvereinbarungen auch Ärzte für Allgemeinmedizin betreffen.
Schlagworte
ARZT FUER ALLGEMEINMEDIZIN
INNERE MEDIZIN
PAEDIATRIE
ALLGEMEINE
VERGUETUNG
ARZTRECHT
Der Arzt und sein Recht
Frankfurt