Lieferung von Blutprodukten an Ärzte verstößt nicht gegen Apothekenmonopol
Apotheke & Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 1 · S. 16 bis 20
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Landgericht Köln sieht in der Belieferung von Ärzten von aus menschlichem Blut gewonennen Arzneimitteln keinen Verstoß gegen das Apothekenmonopol aus 43 Abs. 1 AMG. Gemäß 47 Abs. 1 Nr. 2a AMG dürfen aus menschlichem Blut gewonnene Btluzubereitungen außer an Apotheken auch an Ärzte abgegeben werden. Nach dem uneingeschränkten Wortlaut des 47 Abs. 1 Nr. 2a AMG sei die Beklagte zur Auslieferung dieses Präparates an den behandelnden Arzt bei Vorlage eines individuellen Rezeptes zulässig. Die von der Klägerin behauptete Einschränkung bei der Auslegung dieser Bestimmung auf Praxisbedarf, sieht das Gericht ni…