Die Pflegestatistik-Verordnung nimmt Form an
Mnich, M. · Pflegen Ambulant, Melsungen · 1998 · Heft 1 · S. 37 bis 39
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mach 9 SGB XI sind die einzelnen Bundesländer verantwortlich für die Vorhaltung der pflegerischen Infrastruktur, die Pflegekassen haben nach 69 SGB XI ihren Sicherstellungsauftrag zu erfüllen. Dies setzt das entsprechende Datenmaterial voraus. Zu diesem Zweck wird nach 109 SGB XI die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, durch Rechtsverordnung jährliche Pflegestatistiken anzuordnen. Der Entwurf einer Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege (PflegeStatV) liegt nun dem Bundesrat vor mit dem Antrag der Bundesregierung, di…